Wer sich beim Abschluss eines Vertrags ein wenig mehr absichern möchte kann eine so genannte Vertragsstrafe vereinbaren. Verhält sich der Vertragspartner beziehungsweise der Schuldner nicht gemäß den vertraglichen Vereinbarungen und erfüllt den festgelegten Vertrag nicht so steht dem Auftraggeber eine Vertragsstrafe zu, die für bestimmte Kriterien definiert wird. Da diese monetärere Strafe nicht innerhalb der rechtlichen Möglichkeiten des Vertragsbruchs geregelt ist, ist diese in einer separaten Vereinbarung festzuhalten.
Die rechtliche Grundlage für diese geldliche Strafe entsteht meistens dann wenn der Schuldner in zeitlichen Verzug kommt. Überwiegend ist das dann der Fall wenn eine bestimmte Leistung zu einem Termin nicht erbracht ist. Ganz praktisch kann man das so darstellen kann beispielsweise eine Musikgruppe ein Konzert in einem Stadium gibt im Vorfeld die Bühne aufgebaut werden muss. Der Aufbau muss bis zu einem bestimmten Zeitpunkt realisiert sein. Ist dies nicht eingetreten kommt die darauf folgende Veranstaltung in erhebliche Schwierigkeiten. Dies wäre ein Fall für eine Vertragsstrafe.
Im Letzteren Fall kann man auch von Schadensersatz wegen Nichterfüllung sprechen und der Auftraggeber kann die Vertragsstrafe als das Minimum des entstandenen Schadens verlangen, darüber hinaus kann auch weiter entstandener Schaden monetär geltend gemacht werden.
Die Höhe der Vertragsstrafe darf jedoch nicht unverhältnismäßig hoch angesetzt werden. Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Höhe dieser Festlegung so kann das dazu kommen dass der Richter den monetären Anspruch auf ein angemessenes Maß herunter setzt (Ausnahme: der Schuldner ist man Gewerbebetrieb tätig).
Beim Arbeitsrecht kann man ebenso eine Vertragsstrafe festhalten. Diese wird jedoch überwiegend zur Wettbewerbssicherung des eigenen Unternehmens abgeschlossen. In der Praxis wird dem Arbeitnehmer daher oftmals untersagt mit Konkurrenzunternehmen parallel geschäftlich tätig zu werden.