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Der Begriff "Bedrohung"
wird im Strafgesetzbuch (§ 241 StGB) wie folgt definiert:
(1)
Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm
nahe stehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht,
dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahe stehende
Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
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