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Überwachung
Überwachungssmaßnahmen
bedürfen der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft, bei Gefahr
im Verzug durch deren Hilfsbeamte, wenn diese mehr als 24 Stunden
dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden.
Folgende
Voraussetzungen müssen für eine Durchführung vorliegen:
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Anhaltspunkte einer Straftat von erheblicher Bedeutung
· Ermittlung des Täters verspricht auf diesem
Wege mehr Erfolg
Die Dauer ist auf höchstens einen Monat zu befristen, eine
Verlängerung darf nur durch den Richter angeordnet werden.
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