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Überwachung

Überwachungssmaßnahmen bedürfen der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft, bei Gefahr im Verzug durch deren Hilfsbeamte, wenn diese mehr als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden.

Folgende Voraussetzungen müssen für eine Durchführung vorliegen:

 · Anhaltspunkte einer Straftat von erheblicher Bedeutung
 · Ermittlung des Täters verspricht auf diesem Wege mehr Erfolg
 
Die Dauer ist auf höchstens einen Monat zu befristen, eine Verlängerung darf nur durch den Richter angeordnet werden.