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Welche Möglichkeiten bietet eine Kamera Überwachung?

Die moderne Kamera Überwachung

Vielerorts werden heutzutage Kameras zur Überwachung eingesetzt. Das Ziel der Überwachung ist somit entweder öffentlicher oder privater Motivation und entsprechend installiert worden. Bei den öffentlichen Kamera Überwachungen handelt es sich oftmals um die Beobachtung so genannter Kriminalitätsschwerpunkte, um eine Gefahrenabwehr realisieren zu können. Im privaten Sektor dient es überwiegend dem Schutz eines Gebäudes. Es gibt ein Pro und Contra zu dieser Art von Überwachungsform. Pro steht für die Prävention oder Straftatenaufklärung, während Contra die Gefahr eines Überwachungsstaats befürchtet und andere Maßnahmen als sinnvoller erachtet.

Die Technik im Einsatz

In der heutigen Zeit werden überwiegend moderne digitale CCTV-Systeme installiert. Das empfangene Bild wird digitalisiert und über Datenleitungen zur Zentrale übermittelt. Der Übertragungsweg wird über ganz normale IT-Systeme realisiert, die jedoch nicht ganz zuverlässig in punkto Sicherheit sind. Die Technik, die auch im normalen PC verwendet wird wie bspw. Netzwerkkameras, Videoserver und Videoverwaltungssoftware kommt auch an dieser Stelle zum Einsatz. Hier wird hier noch an ausgereifter, sicherer Technik gearbeitet. Dies ist unter anderem deshalb notwendig, weil die Aufnahmen nicht verändert werden dürfen also sicher gegen externe Manipulation sein müssen, weil sie ggf. gerichtlich weiter verwendet werden müssen. Des Weiteren sind die aktuellen Geräte, die bei der Kamera Überwachung eingesetzt werden in der Empfindlichkeit noch nicht ausgereift. Dies zeigt sich in Lichtblendungen durch starke Lichtquellen, die die Bild- und somit Aufzeichnungsqualität beeinflussen.

Wie sieht es rechtlich aus?

Bei der Betreibung einer solchen statischen Anlage ist jedoch darauf zu achten dass keine Rechtsverletzung stattfindet. Sollte sich eine Person beispielsweise durch den Betrachtungswinkel der Installation gestört fühlen, können Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden (§ 823 Abs. 1 BGB) oder eine Korrektur der Einrichtung erwirkt werden. Letzteres regelt der § 823 Abs. 1 bzw. ergänzend § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Ist das Persönlichkeitsrecht stark gestört und fühlt sich der Betroffene sehr beeinträchtigt und/ oder belästigt kann dieser auch Ansprüche auf Schmerzensgeld erwirken. Dies regelt wiederum das BGB und auch das Grundgesetz. Bevor eine Installation vorgenommen wird sollte daher fachlicher Rat eingeholt werden. Hier stehen Ihnen zum Beispiel die Beratungsstellen der Polizei und für rechtlich verbindliche Abklärungen Rechtsanwälte zur Verfügung. Der Rechtsvertreter wird die Prüfung beider Seiten als Prophylaxe begutachten, das bedeutet die zu schützende Person bzw. das damit verbunden Objekt und etwaige Beeinträchtigungen im weiteren Umfeld durch eine solche Kamera Überwachung. Um Missverständnisse auszuschließen ist es auf jeden Fall angebracht mit einem Hinweisschild auf diese Installation hinzuweisen. Ganz anders sieht es bei der Staatlichen Kameraüberwachung aus. Hier ist die Regelung der Rechte für die Polizei in den Landespolizeigesetzen (PolG) fixiert. Die Rechte für die Bundespolizei sind in dem Bundespolizeigesetz (BPolG) fixiert und definieren dort die Rechte und Pflichten, die beachtet werden müsse wenn eine Videoüberwachung genutzt werden soll. Diese Installationen führen bei Kriminalitätsschwerpunkte oftmals zu einer Stabilisierung oder auch geringfügigen Reduzierung der Vorkommnisse. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang dass auch Verdrängungseffekte entstehen können, d.h. der Schwerpunkt der Probleme verlagert sich nur auf einen anderen Ort.