Welche
Möglichkeiten bietet eine Kamera Überwachung?
Die moderne Kamera Überwachung
Vielerorts werden heutzutage Kameras zur Überwachung eingesetzt.
Das Ziel der Überwachung ist somit entweder öffentlicher
oder privater Motivation und entsprechend installiert worden. Bei
den öffentlichen Kamera Überwachungen handelt es sich
oftmals um die Beobachtung so genannter Kriminalitätsschwerpunkte,
um eine Gefahrenabwehr realisieren zu können. Im privaten Sektor
dient es überwiegend dem Schutz eines Gebäudes. Es gibt
ein Pro und Contra zu dieser Art von Überwachungsform. Pro
steht für die Prävention oder Straftatenaufklärung,
während Contra die Gefahr eines Überwachungsstaats befürchtet
und andere Maßnahmen als sinnvoller erachtet.
Die Technik im Einsatz
In der heutigen Zeit werden überwiegend moderne digitale CCTV-Systeme
installiert. Das empfangene Bild wird digitalisiert und über
Datenleitungen zur Zentrale übermittelt. Der Übertragungsweg
wird über ganz normale IT-Systeme realisiert, die jedoch nicht
ganz zuverlässig in punkto Sicherheit sind. Die Technik, die
auch im normalen PC verwendet wird wie bspw. Netzwerkkameras, Videoserver
und Videoverwaltungssoftware kommt auch an dieser Stelle zum Einsatz.
Hier wird hier noch an ausgereifter, sicherer Technik gearbeitet.
Dies ist unter anderem deshalb notwendig, weil die Aufnahmen nicht
verändert werden dürfen also sicher gegen externe Manipulation
sein müssen, weil sie ggf. gerichtlich weiter verwendet werden
müssen. Des Weiteren sind die aktuellen Geräte, die bei
der Kamera Überwachung eingesetzt werden in der Empfindlichkeit
noch nicht ausgereift. Dies zeigt sich in Lichtblendungen durch
starke Lichtquellen, die die Bild- und somit Aufzeichnungsqualität
beeinflussen.
Wie sieht es rechtlich aus?
Bei der Betreibung einer solchen statischen Anlage ist jedoch darauf
zu achten dass keine Rechtsverletzung stattfindet. Sollte sich eine
Person beispielsweise durch den Betrachtungswinkel der Installation
gestört fühlen, können Schadenersatzansprüche
geltend gemacht werden (§ 823 Abs. 1 BGB) oder eine Korrektur
der Einrichtung erwirkt werden. Letzteres regelt der § 823
Abs. 1 bzw. ergänzend § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Ist das Persönlichkeitsrecht stark gestört und fühlt
sich der Betroffene sehr beeinträchtigt und/ oder belästigt
kann dieser auch Ansprüche auf Schmerzensgeld erwirken. Dies
regelt wiederum das BGB und auch das Grundgesetz. Bevor eine Installation
vorgenommen wird sollte daher fachlicher Rat eingeholt werden. Hier
stehen Ihnen zum Beispiel die Beratungsstellen der Polizei und für
rechtlich verbindliche Abklärungen Rechtsanwälte zur Verfügung.
Der Rechtsvertreter wird die Prüfung beider Seiten als Prophylaxe
begutachten, das bedeutet die zu schützende Person bzw. das
damit verbunden Objekt und etwaige Beeinträchtigungen im weiteren
Umfeld durch eine solche Kamera Überwachung. Um Missverständnisse
auszuschließen ist es auf jeden Fall angebracht mit einem
Hinweisschild auf diese Installation hinzuweisen. Ganz anders sieht
es bei der Staatlichen Kameraüberwachung aus. Hier ist die
Regelung der Rechte für die Polizei in den Landespolizeigesetzen
(PolG) fixiert. Die Rechte für die Bundespolizei sind in dem
Bundespolizeigesetz (BPolG) fixiert und definieren dort die Rechte
und Pflichten, die beachtet werden müsse wenn eine Videoüberwachung
genutzt werden soll. Diese Installationen führen bei Kriminalitätsschwerpunkte
oftmals zu einer Stabilisierung oder auch geringfügigen Reduzierung
der Vorkommnisse. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang dass auch
Verdrängungseffekte entstehen können, d.h. der Schwerpunkt
der Probleme verlagert sich nur auf einen anderen Ort.