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Der Einweiser - eine verantwortungsvolle Tätigkeit


Der Beruf des Einweisers wird auch von vielen Wach- und Schließgesellschaften im erweiterten Tätigkeitsfeld angeboten. Der Einweiser wird immer dann eingesetzt, wenn bei Einsatz eines Fahrzeugs oder einer Maschine keine freie Sicht auf das Fahrziel gegeben ist. Um Gefahren und Schäden zu verhindern oder auch in der heutigen Zeit unnötige Zeitverluste hinnehmen zu müssen, wird daher ein Einweiser eingesetzt. Vom Gesetzgeber sind solche gefahrenpotentiale auch in der Straßenverkehrsordnung (StVO, § 9 Absatz 5) sowie in der Unfallverhütungsvorschrift "Fahrzeuge" (BGV D 29, § 46 Absatz 1) integriert worden. Somit haben alle Beteiligten, die an der Betätigung des Führens eines LKW beteiligt sind dafür Sorge zu tragen dass eine Gefährdung für Nichtbeteiligte auszuschließen ist. Daher sind nach der Vorschrift Mindestmaßnahmen einzuleiten, die sich unter anderem in der Abstellung eines Einweisers, ggf. Abschrankung des Gefahrenbereichs und der Einsatz von Funk- und/oder Videoanlagen widerspiegeln.

Um eine sichere Verbindung der Anweisungen an den Führer des jeweiligen Fahrers zu gewährleisten, bedient man sich am häufigsten dem Sprechfunksystem oder auch der üblichen Einweiser-Handsignale bei Fahrzeugen (siehe Abbildung oben, Quelle: Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge BGV D 29 (vormals VBG 12) vom 1.4.1991,
in der Fassung vom 1.1.1997, Anhang 4 zu § 46 Abs. 1). Diese Signalkenntnisse müssen jedoch zwischen den arbeitenden Personen klar definiert sein und eine vorherige Absprache somit stattgefunden haben. Die Ausrüstung des Einweisers ist besonders bei schlechter Sicht und bei schlechtem Wetter (Bsp. Nebel oder Regen, Schnee) zu gewährleisten. Eine Warnweste in rosafarbener Leuchtfarbe ist daher obligatorisches Kleidungsstück für diesen beruf. Dies gilt nicht nur für schlechtes Wetter, auch an sonnigen tagen können Blendeinwirkungen dazu führen dass sie Sicht verschlechtert ist.

Die Qualifikation des Einweisers ist bei der gesamten Tätigkeit nicht zu vernachlässigen. Der Person (und dem Fahrer) kommt eine enorme Verantwortung zu, die in Sicherheitsregeln des Einweisens innerhalb einer Betriebsanweisung geregelt werden sollte. Bei externer Beauftragung sind die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschrift und Straßenverkehrsordnung unabdingbare Grundvoraussetzungen. Bei der Ausübung der Tätigkeit hat der Einweiser hat einen sichtbaren Platz einzunehmen wo keine Gefahr gegeben sein kann. Dies wird auch durch ständige Sichtverbindung zum Fahrer und natürlich auch zum gesamten Rangierbereich des Fahrzeugs realisiert.