Der Einweiser
- eine verantwortungsvolle Tätigkeit
Der Beruf des Einweisers
wird auch von vielen Wach- und Schließgesellschaften im erweiterten
Tätigkeitsfeld angeboten. Der Einweiser wird immer dann eingesetzt,
wenn bei Einsatz eines Fahrzeugs oder einer Maschine keine freie
Sicht auf das Fahrziel gegeben ist. Um Gefahren und Schäden
zu verhindern oder auch in der heutigen Zeit unnötige Zeitverluste
hinnehmen zu müssen, wird daher ein Einweiser eingesetzt. Vom
Gesetzgeber sind solche gefahrenpotentiale auch in der Straßenverkehrsordnung
(StVO, § 9 Absatz 5) sowie in der Unfallverhütungsvorschrift
"Fahrzeuge" (BGV D 29, § 46 Absatz 1) integriert
worden. Somit haben alle Beteiligten, die an der Betätigung
des Führens eines LKW beteiligt sind dafür Sorge zu tragen
dass eine Gefährdung für Nichtbeteiligte auszuschließen
ist. Daher sind nach der Vorschrift Mindestmaßnahmen einzuleiten,
die sich unter anderem in der Abstellung eines Einweisers, ggf.
Abschrankung des Gefahrenbereichs und der Einsatz von Funk- und/oder
Videoanlagen widerspiegeln.
Um eine sichere Verbindung der Anweisungen
an den Führer des jeweiligen Fahrers zu gewährleisten,
bedient man sich am häufigsten dem Sprechfunksystem oder auch
der üblichen Einweiser-Handsignale bei Fahrzeugen (siehe Abbildung
oben, Quelle: Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge BGV D 29
(vormals VBG 12) vom 1.4.1991,
in der Fassung vom 1.1.1997, Anhang 4 zu § 46 Abs. 1). Diese
Signalkenntnisse müssen jedoch zwischen den arbeitenden Personen
klar definiert sein und eine vorherige Absprache somit stattgefunden
haben. Die Ausrüstung des Einweisers ist besonders bei schlechter
Sicht und bei schlechtem Wetter (Bsp. Nebel oder Regen, Schnee)
zu gewährleisten. Eine Warnweste in rosafarbener Leuchtfarbe
ist daher obligatorisches Kleidungsstück für diesen beruf.
Dies gilt nicht nur für schlechtes Wetter, auch an sonnigen
tagen können Blendeinwirkungen dazu führen dass sie Sicht
verschlechtert ist.
Die Qualifikation des Einweisers
ist bei der gesamten Tätigkeit nicht zu vernachlässigen.
Der Person (und dem Fahrer) kommt eine enorme Verantwortung zu,
die in Sicherheitsregeln des Einweisens innerhalb einer Betriebsanweisung
geregelt werden sollte. Bei externer Beauftragung sind die Einhaltung
der Unfallverhütungsvorschrift und Straßenverkehrsordnung
unabdingbare Grundvoraussetzungen. Bei der Ausübung der Tätigkeit
hat der Einweiser hat einen sichtbaren Platz einzunehmen wo keine
Gefahr gegeben sein kann. Dies wird auch durch ständige Sichtverbindung
zum Fahrer und natürlich auch zum gesamten Rangierbereich des
Fahrzeugs realisiert.