Voraussetzungen für Unterhaltsanspruch ist grundlegend immer,
dass der Unterhaltsgläubiger bedürftig und im Gegenzug
der Unterhaltsschuldner auch leistungsfähig ist. Die Sozialämter
verlangen bei Angehörigenunterhalt immer Auskunft über
das Einkommen und Vermögen der Unterhaltspflichtigen. Hierbei
können die Einkommen mitverdienender Familienangehöriger
ebenfalls abgefragt werden. Die Behörde ist befugt diese Auskünft
durch Zwangsgelder zu erzwingen. Folgende Personengruppen haben
bei Unterhaltsbedürftigkeit einen Unterhaltsanspruch:
· Unterhaltsanspruch auf Grund Verwandtschaft
· Unterhaltsanspruch bei Ehe
· Unterhaltsanspruch der Mutter des nicht ehelichen
Kindes gegen den Vater