Eine Lauschabwehr kommt in Betracht, wenn der Verdacht besteht,
dass z.B. die Telefonanlage oder Räumlichkeiten mit Abhörgeräten
manipuliert worden sind. Dies würde Dritten erlauben ohne Genehmigung
Gespräche mitzuhören.
Diese Geräte können durch den Einsatz professioneller
Technik aufgespürt werden. Durch entsprechende Maßnahmen
kann auch die Person ermittelt werden, die für diese Installation
verantwortlich ist. Zur Beweissicherung und Einleitung juristischer
Schritte wird im Normalfall auch hier durch die Detektive eine Dokumentation
mit Hilfe von Fotos erstellt.
Abhören des äußersten Privatbereichs
Bei einem Urteil zum "großen
Lauschangriff" entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
dass für den Privaten Kernbereich der Lebensgestaltung
beim Abhören von Telekommunikationseinrichtungen ein besonderer
Schutz sicherzustellen ist. Der Schutz ist zwar nicht so weitreichend
wie bei der "akustischen Überwachung" von Wohneinheiten,
allerdings ist auch hier die Überwachung eines Gesprächs
(Telefon) abzubrechen, wenn der Inhalt auf äußerst private
Angelegenheiten schliessen lässt. Zudem dürfen die Ergebnisse
dieser Maßnahmen nicht weiter verwertet werden.