Wer durch eine unerlaubte Nebentätigkeit das Arbeitsverhältnis
in schwerwiegender Weise verletzt und somit die arbeitsvertraglichen
Pflichten missachtet, muss mit weitreichenden Folgen rechnen.
Für die Betroffenen scheint es ein Kavaliersdelikt zu sein.
In der heutigen, von viel Arbeitslosigkeit geprägten Zeit,
ist dieses Handeln durch den Arbeitgeber nicht mehr zu dulden. Heutige
Arbeitgeber suchen sich die am höchstqualifiziertesten Mitarbeiter
aus, um das Unternehmensziel erreichen zu können. Unerlaubte
Nebentätigkeiten sind auf diesem Weg grundsätzlich Hindernisse,
die zudem noch gegen festgelegte Arbeitsverträge verstoßen.
Spezielle Regelungen für das Beamtenverhältnis
Übt ein Beamter - noch dazu in der Zeit, in der er sich bei
seiner Dienststelle krankgemeldet hat - nachhaltig und unerlaubt
eine Nebentätigkeit aus, begeht er ein schweres Dienstvergehen
und kann bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens vorläufig
des Dienstes enthoben werden; auch die Einbehaltung eines Teils
der Dienstbezüge ist dann nicht zu beanstanden.
So entschied das OVG Rheinland-Pfalz im Falle eines Polizeibeamten,
der seit 1993 Nebentätigkeiten nachgegangen war, ohne eine
dafür erforderliche Genehmigung zu besitzen bzw. falsche Angaben
über seine Tätigkeit und Einkünfte als Inhaber eines
Autohandels gemacht hatte. Damit habe er im Kernbereich seiner Beamtenpflicht
versagt, da diese gebiete, mit voller Hingabe an den Beruf seine
Arbeitskraft grundsätzlich ganz dem Dienstherrn zu widmen,
betonten die Richter. (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 30.04.2003
3 B 10527/03.OVG)