Spesenkostenbetrug
Die vorsätzlich
falsche Abrechnung von Spesenkosten ist mit der falschen Reisekostenabrechnung gleichzusetzen und kann, wenn ein Betrug oder Betrugsversuch vorliegt,
eine ordentliche oder - in schweren Fällen außerordentliche
Kündigung zur Folge haben.
Hier ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, somit
die zur Diskussion stehenden Beträge mit zu berücksichtigen.
Ist ein geringer Schaden oder Fahrlässigkeit vorhanden, ist
ein Aufheben des Arbeitsverhältnisses ohne vorherige Abmahnung
kaum durchsetzbar. Als Kompromiss kommt der Ausschluß von
der betrieblichen Reisekostenregelung in Betracht. Liegt jedoch
Vorsatz und ein größerer Schaden vor, ist eine ordentliche
Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt. In
jedem Fall werden Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
und Umstände des Einzelfalls berücksichtigt.