Reisekostenbetrug
Die vorsätzlich
falsche Abrechnung von Reisekosten kann, wenn ein Betrug oder Betrugsversuch
vorliegt, eine ordentliche oder - in schweren Fällen außerordentliche
Kündigung zur Folge haben.
Hier istjedoch auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz,
d.h. die in Rede stehenden Beträge mit einzubeziehen. Bei geringem
Schaden oder Fahrlässigkeit ist es nicht gerechtfertigt ein
Arbeitsverhältnis ohne vorherige Abmahnung zu kündigen.
Als milderes Mittel kommt ggf. der Ausschluß von der betrieblichen
Reisekostenregelung in Betracht. Bei Vorsatz und größeren
Schaden ist eine ordentliche Kündigung auch ohne vorherige
Abmahnung gerechtfertigt. In jedem Fall sind die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
und die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.